Art. 10 – Beihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Betriebsbeihilferegelungen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Beförderungsdienste für Personen und Güter im Schienen-, Binnenschiffs- oder nachhaltigen multimodalen Verkehr kommen für Beihilfen in Betracht. Die Beihilfen müssen Verkehrsunternehmen oder Organisatoren von Beförderungsdiensten gewährt werden, die sich für nachhaltige Landverkehrslösungen entscheiden.
(3)Die beihilfefähigen Kosten entsprechen dem Teil der externen Kosten des Verkehrs, der vermieden wird, wenn statt weniger nachhaltigen alternativen Verkehrsträgern Schienen-, Binnenschiffs- oder Kurzstreckenseeverkehr im Rahmen eines nachhaltigen multimodalen Verkehrs zum Einsatz kommt. Die vermiedenen externen Kosten werden nach den Vorschriften und Methoden des Handbuchs der Kommission über die externen Kosten des Verkehrs (27) in seiner geänderten oder ersetzten Fassung berechnet.
(4)Die beihilfefähigen Kosten werden berechnet, indem i) die Differenz bei den externen Kosten pro Personenkilometer, Tonnenkilometer oder Fahrzeugkilometer (oder einer anderen im Handbuch der Kommission angegebenen Einheit für die Transportleistung) zwischen dem geförderten Verkehrsträger und der weniger nachhaltigen Alternative multipliziert wird mit ii) der Gesamtstrecke in der betreffenden Einheit, die die Beihilfeempfänger in dem Zeitraum, in dem die beihilfefähigen Kosten angefallen sind, zurückgelegt haben. Die Mitgliedstaaten können die Methode der externen Kosten zur Deckung jeglicher Betriebskosten, einschließlich der mit der Nutzung von Infrastruktur im Zusammenhang stehenden Betriebskosten, verwenden.
(5)Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
(6)Die Beihilfen müssen auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Transportleistung, ausgedrückt in Fahrzeugkilometern, Personenkilometern bei Personenverkehrsdiensten, Tonnenkilometern bei Güterverkehrsdiensten oder in einer anderen im Handbuch der Kommission angegebenen Einheit für die Transportleistung, gewährt werden und nicht als Pauschale.
(7)Die Beihilfen, die Verkehrsunternehmen und Organisatoren von Beförderungsdiensten gewährt werden, müssen verhindern, dass die Verlagerung auf nachhaltigen Landverkehr verringert wird, oder zu einer Ausweitung der Verlagerung auf derartige Verkehrsträger führen. Zu diesem Zweck müssen die Beihilfeempfänger mindestens die folgenden Informationen veröffentlichen: a) Bewilligungsbehörde, b) Tag der Gewährung der Beihilfe, c) erhaltene Beihilfebeträge, d) Zeitraum und Tätigkeiten, für die die Beihilfe gewährt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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