Art. 8 – Kumulierung

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel II festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, werden je nach Art der Beihilfe die für die geförderte Tätigkeit, das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt.
(2)Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den im Unionsrecht festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht übersteigt.
(3)Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen als die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird, c) De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten wie die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird, d) sonstigen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, insbesondere mit nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellten derartigen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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