Art. 6 – Anreizeffekt

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.
(2)Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Größe des Unternehmens, b) Beschreibung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit einschließlich des Zeitpunktes des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, c) Standort des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, d) Aufstellung der Kosten des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, e) Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie oder rückzahlbarer Vorschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
(3)Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe anhand der Unterlagen des Beihilfeempfängers vergewissert hat, dass die Beihilfe Folgendes bewirken wird: a) eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, b) eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit und/oder c) einen signifikant beschleunigten Abschluss des Vorhabens bzw. der Tätigkeit.
(4)Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf; b) die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben bzw. die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für Folge-Beihilferegelungen, wenn das Vorhaben bzw. die Tätigkeit bereits unter die Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.
(5)Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 gelten Beihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 10 erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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