Art. 4 – Anmeldeschwellen

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Diese Verordnung gilt nicht, wenn die folgenden Schwellenwerte in Form von Beihilfehöchstbeträgen überschritten werden:
a)bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelbetriebsbeihilfen für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen: 15 Mio. EUR pro Verbindung;
b)bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelinvestitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr und von multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr: 30 Mio. EUR pro Vorhaben;
c)bei Ad-hoc-Investitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr: 10 Mio. EUR pro Vorhaben;
d)bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelinvestitionsbeihilfen für private Gleisanschlüsse: 4 Mio. EUR pro Vorhaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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