Art. 9 – Veröffentlichung und Information

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (26) der Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden: a) die in Artikel 19 genannten Kurzbeschreibungen in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet, b) der in Artikel 19 verlangte vollständige Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet, c) die in Anhang III genannten Angaben zu jeder Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR.
(2)Die Mitgliedstaaten gestalten ihre ausführlichen Beihilfe-Websites so, dass die in Anhang III genannten Angaben leicht zugänglich sind.
(3)Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die in Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Angaben über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 20, 20 bis 50, 50 und mehr.
(4)Die Mitgliedstaaten müssen die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben, wie in Anhang III beschrieben, in strukturierter, zugänglicher und standardisierter Form veröffentlichen und effiziente Such- und Downloadfunktionen bereitstellen. Die Mitgliedstaaten haben diese Angaben innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen. Die Angaben müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.
(5)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website a) die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites, b) die in Artikel 19 genannten Kurzbeschreibungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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