ErwGr. 14

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Investitionsbeihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger zusätzlich zur Erfüllung der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt laut seinen internen Unterlagen nachweislich die Rentabilität der geförderten Investition mit und ohne Beihilfe analysiert hat. In solchen Fällen sollte sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass aus diesen Unterlagen hervorgeht, dass es durch die Beihilfe entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands der geförderten Investition oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für die geförderte Investition oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss der Investition kommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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