ErwGr. 16

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bei Betriebsbeihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollte von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn die Beihilfe an die Nutzer weitergegeben wird und somit die Nachfrage nach nachhaltigen Verkehrsdiensten erhöht wird und eine Verkehrsverlagerung stattfindet. Durch die Bereitstellung einschlägiger Informationen soll über die Maßnahmen informiert werden, die zur Verfügung stehen, um die Wettbewerbsfähigkeit des nachhaltigen Landverkehrs gegenüber dem reinen Straßenverkehr oder gegenüber anderen weniger nachhaltigen alternativen Verkehrsträgern zu verbessern. Die Bereitstellung dieser Informationen dürfte somit dafür sorgen, dass die Beihilfe in dem von den Nutzern zu zahlenden Preis erkennbar wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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