ErwGr. 19

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Beihilfen, die die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sollten nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Für die Berechnung sollten alle Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert zu dem genannten Zeitpunkt abgezinst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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