ErwGr. 18

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Auf der Grundlage der Erfahrung der Kommission sollte die Beihilfeintensität so festgesetzt werden, dass Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel, die durch die geförderte Tätigkeit verursacht werden, möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch Marktversagen oder andere Hindernisse für die Koordinierung des Verkehrs in geeigneter Weise behoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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