ErwGr. 33

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit bzw. das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen sollten mit anderen mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt sind, oder mit anderen von der Kommission genehmigten Beihilfen kumuliert werden können, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus unterschiedlichen Quellen dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfeintensität bzw. dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfebetrag zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, und für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können solchen Kosten häufig auch nicht zugeordnet werden. In solchen Fällen sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen frei mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel II dieser Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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