REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Angesichts der größeren potenziellen Auswirkungen umfangreicher Beihilferegelungen auf Handel und Wettbewerb sollten Beihilferegelungen, deren Mittelausstattung in einem bestimmten Jahr einen bestimmten Schwellenwert oder insgesamt einen absoluten Wert übersteigt, grundsätzlich einer beihilferechtlichen Evaluierung unterzogen werden. In der Evaluierung sollte geprüft werden, i) ob sich die Annahmen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt haben und die Voraussetzungen dafür erfüllt wurden und ii) ob die Beihilfemaßnahme einen wirksamen Beitrag zur Erreichung ihrer allgemeinen und spezifischen Ziele geleistet hat. Ferner sollten darin Angaben zu den Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel gemacht werden. Im Interesse der Gleichbehandlung sollte die beihilferechtliche Evaluierung auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Evaluierungsplans vorgenommen werden. Ein solcher Plan sollte zwar in der Regel zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regelung aufgestellt und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung genehmigt werden, jedoch ist dies unter Umständen nicht in allen Fällen möglich. Damit sich das Inkrafttreten von Beihilferegelungen nicht verzögert, sollte diese Verordnung für solche Regelungen daher vorerst höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten. Die Kommission sollte diesen Zeitraum nach Genehmigung des Evaluierungsplans verlängern können. Zu diesem Zweck sollte der Evaluierungsplan innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der Kommission angemeldet werden. Die Kommission sollte in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit haben zu entscheiden, dass angesichts bestimmter besonderer Merkmale des Falls keine Evaluierung erforderlich ist.
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