Es sollten mehrere Elemente, die die Verwirklichung des Klimaziels für 2040 erleichtern sollen, angemessen in diesen Gesetzgebungsvorschlägen berücksichtigt werden, darunter etwa ein angemessener Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften von 2036 bis 2040 gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zum Klimaziel für 2040, wobei Ambitionen und Kosteneffizienz im Vordergrund stehen sollten, die Bilanzierungsregeln des Übereinkommens von Paris eingehalten werden müssen und eine Pilotphase zur Schaffung eines internationalen Marktes für hochwertige Gutschriften mit hoher Integrität von 2031 bis 2035 vorgesehen werden sollte; die Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU (zum Beispiel Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (Bio-CCS) und direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und -Speicherung (DACCS)) im EU-EHS — wobei die Umweltintegrität des EU-EHS zu wahren ist —, einschließlich der Möglichkeit, Kohlendioxid gegebenenfalls außerhalb der Union zu speichern, sofern internationale Übereinkünfte vorliegen und die Bestimmungen jenen im Unionsrecht entsprechen; eine größere und einfach zu nutzende Flexibilität innerhalb der verschiedenen Sektoren und Instrumente und über sie hinweg, um ein kosteneffizientes Konzept zu fördern, bei dem beispielsweise die Errungenschaften der Mitgliedstaaten in einem Sektor Lücken in anderen Sektoren kosteneffizient ausgleichen können, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Sektor einen Beitrag leistet und dass etwaige Defizite in einem Sektor nicht zulasten anderer Wirtschaftszweige gehen, wobei die Möglichkeit jedes Mitgliedstaats, die Flexibilitätsregelungen zu nutzen, unberührt bleibt. Bei der praktischen Umsetzung der Nutzung internationaler Gutschriften sollte die Kommission die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und die Gelegenheit, strategische Partnerschaften der Union zu fördern, entsprechend den Interessen der Union berücksichtigen. Der derzeitige EU-EHS-Zielpfad sollte im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG überprüft werden, sodass dem vereinbarten Ziel für 2040 in einer Weise Rechnung getragen wird, die eine begrenzte Menge an Emissionen nach 2039 zulässt. Die Kommission sollte rechtzeitig einen langsameren Ausstieg aus der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten ab 2028 in Erwägung ziehen, um die Dekarbonisierung, Investitionen und Beschäftigung in Europa zu unterstützen, unter anderem durch eine Bank zur Dekarbonisierung der Industrie und eine Überprüfung der Marktstabilitätsreserve (11), wobei gleichzeitig das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen minimiert werden sollte. Damit die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen bewertet werden können, sollte der Rahmen für die Zeit nach 2030 auf soliden Folgenabschätzungen beruhen. Zudem sollte der Rahmen für die Zeit nach 2030 die Konvergenz fördern und dem Grundsatz der Fairness sowie den nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten der Mitgliedstaaten, einschließlich jenen von Inseln, Inselmitgliedstaaten und Gebieten in äußerster Randlage, Rechnung tragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.03.2026
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