REG_2026_667 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040
Die Union verfügt über einen Rechtsrahmen zur Erreichung des Klimaziels für 2030. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Ziels gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates‚ mit der das EU-EHS geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), in der Zielvorgaben für die Netto-Entnahme von CO2 im Landnutzungssektor festgelegt sind. Im Interesse eines reibungslosen Übergangs zu dem Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (im Folgenden „EHS2“) sollte der Emissionshandel für diese Sektoren um ein Jahr verschoben werden, und es sollten die Vorschriften gemäß Artikel 30k Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2003/87/EG gelten. Die Kommission sollte bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, um das Klimaziel für 2040 zu erreichen, wobei sie auch die abnehmenden Kapazitäten natürlicher Senken berücksichtigen sollte. Bei der Gestaltung des Rahmens für die Zeit nach 2030 sollte die Kommission detaillierte Folgenabschätzungen erstellen und dabei ihre Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, das geopolitische Umfeld — einschließlich der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten in der Lage sind, ihre Verteidigungsfähigkeit rasch zu erhöhen und zu stärken, indem mögliche Belastungen angegangen werden, während Anreize für die Dekarbonisierung der Industrie bestehen bleiben —, die Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit, für KMU und energieintensive Branchen sowie die Folgen für Energiekosten und Investitionsbedarf in allen Mitgliedstaaten berücksichtigen; ferner sollte sie notwendige Maßnahmen, darunter gegebenenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge, in Erwägung ziehen.
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