ErwGr. 9

REG_2026_667 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040

Angesichts des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollten die Emissionen von Treibhausgasen bis 2040 gesenkt und die Entnahme dieser Gase gesteigert werden, damit die Netto-Treibhausgasemissionen, d. h. die Emissionen nach Abzug der Entnahme, in der gesamten Wirtschaft bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.03.2026

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