ErwGr. 10

REG_2026_667 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040

Der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union sollte Vorrang eingeräumt werden, und sie sollte durch eine verstärkte Entnahme von Treibhausgasen ergänzt werden, unter anderem durch natürliche und technische Lösungen. Bei der Ausarbeitung des Maßnahmenpakets für die Zeit nach 2030 sollte dem Beitrag der Brutto-Emissionsreduktion im Vergleich zu natürlichen und technologischen Entnahmen gebührend Rechnung getragen werden. Die natürliche Entnahme weist Merkmale auf, die berücksichtigt werden sollten, wie etwa die Altersstruktur von Wäldern, den Anteil organischer Böden, die natürliche Variabilität sowie Unwägbarkeiten bezüglich der Auswirkungen des Klimawandels, natürlicher Störungen und methodologischer Änderungen. Die natürliche und die industrielle Entnahme spielen in den nächsten Jahrzehnten in der Wirtschaft der Union eine zunehmend wichtige Rolle, da die Emissionen und die Entnahme von Treibhausgasen spätestens bis 2050 ins Gleichgewicht gebracht und danach negative Emissionen erzielt werden müssen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) im Jahr 2026 werden Anreize entwickelt, wobei die Kommission beabsichtigt, dauerhafte CO2-Entnahmen in der Union in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden „EU-EHS“) aufzunehmen, um schwer zu verringernde Restemissionen auszugleichen. Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft spielt eine zentrale Rolle in einer nachhaltigen und kreislauforientierten Bioökonomie und hat das Potenzial, langfristige Klima- und Umweltvorteile zu erbringen, die zur sauberen Transformation der Wirtschaft der Union beitragen und Abhängigkeiten verringern, indem fossile Materialien ersetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.03.2026

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