Art. 15 – Auskunftsersuchen in Bezug auf nationale Vorschriften

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Durchsetzungsbehörden die Möglichkeiten gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/633 oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, nutzen können.
(2)Beschließt ein Mitgliedstaat dies und macht eine ersuchende Durchsetzungsbehörde von einer oder beiden der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde nur teilweise Auskünfte erteilen oder die Erteilung von Auskünften verweigern. Die ersuchte Durchsetzungsbehörde gibt die Gründe für diese teilweise Erteilung von Auskünften oder diese Ablehnung an. In diesem Fall findet Artikel 13 keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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