Art. 18 – Einleitung einer koordinierten Aktion und Benennung eines Koordinators

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Besteht der begründete Verdacht, dass es eine weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension geben könnte, so leiten die von dieser mutmaßlichen Praktik betroffenen Durchsetzungsbehörden eine koordinierte Aktion ein, die auf einer Vereinbarung zwischen ihnen beruht. Der Beginn dieser koordinierten Aktion wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
(2)Die Durchsetzungsbehörden, die von der mutmaßlichen weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen sind, benennen eine Durchsetzungsbehörde, die als Koordinator fungiert. Um eine Einigung über die Benennung des Koordinators zu erzielen, kann die Kommission erforderlichenfalls die Beratungen zwischen den betroffenen Durchsetzungsbehörden erleichtern. Sind diese Durchsetzungsbehörden nicht in der Lage, eine Einigung über diese Benennung zu erzielen, so fungiert die Durchsetzungsbehörde, die die Warnmeldung gemäß Artikel 24 abgegeben hat, als Koordinator.
(3)Die von der mutmaßlichen weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffenen Durchsetzungsbehörden führen auf der Grundlage der Informationen, die ihnen vorliegen, Ermittlungen durch. Sie warnen die anderen betroffenen Durchsetzungsbehörden gemäß Artikel 24 bezüglich der Ergebnisse dieser Ermittlungen.
(4)Eine Durchsetzungsbehörde schließt sich der koordinierten Aktion an, wenn sich im Zuge dieser koordinierten Aktion herausstellt, dass sie von der mutmaßlichen weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen ist.
(5)Um festzustellen, ob eine Durchsetzungsbehörde von einer mutmaßlichen weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen ist, sind alle Elemente zu berücksichtigen, insbesondere: a) die Mitgliedstaaten, in denen die Käufer niedergelassen sind; b) die Mitgliedstaaten, in denen die Lieferanten niedergelassen sind, die von der unlauteren Handelspraktik betroffen sein könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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