Art. 20 – Ermittlungen im Rahmen koordinierter Aktionen

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden stellen sicher, dass sie Ermittlungen und Prüfungen zeitnah, wirksam und in koordinierter Weise durchführen. Die Durchsetzungsbehörden bemühen sich, gleichzeitig mit anderen Durchsetzungsbehörden Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen und einstweilige Verfügungen zu erlassen, soweit das nach dem nationalen Recht zulässig ist.
(2)Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden legen in einer gemeinsamen Erklärung das Ergebnis der Ermittlung und die Bewertung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension dar, wobei sie die ergriffenen nationalen Maßnahmen und gegebenenfalls die unterschiedlichen Standpunkte der Durchsetzungsbehörden zusammenfassen.
(3)Unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit sowie über das Geschäftsgeheimnis veröffentlichen die von der koordinierten Aktion betroffenen Durchsetzungsbehörden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte gemeinsame Erklärung oder Teile davon auf ihren Websites und unterrichten die Kommission über die Veröffentlichung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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