Art. 23 – Aufgaben des Koordinators

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Der gemäß Artikel 18 Absatz 2 ernannte Koordinator hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a) sicherstellen, dass die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Ermittlungen oder gegebenenfalls der Durchsetzungsmaßnahmen, die geplanten nächsten Schritte und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden; b) die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden gemäß dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen koordinieren und verfolgen; c) die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden koordinieren; d) den oder die Käufer über die Einleitung einer koordinierten Aktion unterrichten und Kontakt zu dem Käufer oder den Käufern und gegebenenfalls weiteren von den Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien halten, wenn nichts anderes zwischen den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden und dem Koordinator vereinbart wurde; e) gegebenenfalls die Bewertung, die Konsultationen und die Überwachung durch die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden sowie weitere Schritte koordinieren, die erforderlich sind, um die von dem betroffenen Käufer vorgeschlagenen Zusagen umzusetzen; f) gegebenenfalls die Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren, die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ergriffen wurden; g) Amtshilfeersuchen koordinieren, die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden nach Kapitel III gestellt wurden. Der Koordinator wird bei der Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g genannten Aufgaben von den anderen an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden unterstützt.
(2)Der Koordinator haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen der anderen an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden, wenn diese von den Befugnissen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/633 und gemäß dieser Verordnung Gebrauch machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 23 REG_2026_697 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 23 REG_2026_697 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.