Art. 26 – Zusammenarbeit in Bezug auf außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten oder Käufer

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

Bei unlauteren Handelspraktiken gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/633, die beim Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zwischen Käufern und Lieferanten gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 auftreten, kann eine Durchsetzungsbehörde, wenn die Lieferanten oder Käufer außerhalb der Union niedergelassen sind:
a)die Durchsetzungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Auskunft ersuchen, um festzustellen, ob in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde eine unlautere Handelspraktik aufgetreten ist oder auftritt; für die Zwecke eines solchen Ersuchens gelten Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 entsprechend;
b)es der Kommission und anderen betroffenen Durchsetzungsbehörden melden, wenn sie den Verdacht hat, dass eine unlautere Handelspraktik gegenüber einem außerhalb der Union niedergelassenen Lieferanten oder von einem außerhalb der Union niedergelassenen Käufer auftritt und dass diese unlautere Handelspraktik Käufer oder Lieferanten betreffen könnte, die in mindestens drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind; für die Zwecke solcher Warnmeldungen gelten Artikel 6, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 25 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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