Art. 28 – Berichtspflicht der Kommission

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Bis zum 11. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor. Die Kommission berücksichtigt diesen Bericht bei der Bewertung der Richtlinie (EU) 2019/633. Dieser Bewertung ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag betreffend die vorliegende Verordnung beizufügen.
(2)Die Kommission stützt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bericht auf die in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 genannten Jahresberichte. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen.
(3)In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird die Entwicklung der im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichteten Kooperationsmechanismen und der Durchsetzungsmaßnahmen beschrieben, insbesondere die Ermittlung der häufigsten Arten grenzüberschreitender unlauterer Handelspraktiken, der am stärksten betroffenen Sektoren und der am häufigsten beteiligten Arten von Käufern, einschließlich derjenigen, die außerhalb der Union niedergelassen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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