Art. 29 – Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

Der Jahresbericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 enthält Einzelheiten zu den Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Diese Einzelheiten umfassen unter anderem die Zahl der von ersuchten Durchsetzungsbehörden gemäß den Artikeln 7, 8, 9 und 12 der vorliegenden Verordnung erhaltenen Ersuchen sowie die Zahl der koordinierten Aktionen gegen weitverbreitete unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung, die im Vorjahr eingeleitet oder abgeschlossen wurden. Der Bericht umfasst für jedes Ersuchen oder jede abgeschlossene Aktion eine zusammenfassende Beschreibung der Angelegenheit und der eingeleiteten Schritte und Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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