Art. 27 – Für die Union zuständiger Ansprechpartner

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Ergreift eine Durchsetzungsbehörde Untersuchungsmaßnahmen gegen einen außerhalb der Union niedergelassenen Käufer in Bezug auf eine unlautere Handelspraktik gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 und ist sie der Auffassung, dass dieser Käufer nicht mit ihr zusammenarbeitet, so kann sie vom Käufer verlangen, eine im Gebiet der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als seinen für die Union zuständigen Ansprechpartner zu benennen.
(2)Der in Absatz 1 genannte für die Union zuständige Ansprechpartner a) fungiert als zentrale Kontaktstelle für die betroffene Durchsetzungsbehörde; b) erleichtert Untersuchungen, unter anderem durch die Übermittlung der angeforderten Dokumente, Transaktionsaufzeichnungen, Daten und Zeugenaussagen an die betroffene Durchsetzungsbehörde.
(3)Kommt der außerhalb der Union niedergelassene Käufer dem in Absatz 1 genannten Ersuchen nicht nach, so benachrichtigt die Durchsetzungsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, unverzüglich die Kommission und alle anderen Durchsetzungsbehörden darüber, dass dieser Käufer es versäumt hat, einen für die Union zuständigen Ansprechpartner zu benennen. Die Kommission kann die Warnmeldung um alle Informationen ergänzen, die geeignet sind, den Durchsetzungsbehörden ein rasches und angemessenes Vorgehen zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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