Art. 25 – Sprachenregelung

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Die Sprachen, die von den Durchsetzungsbehörden für Benachrichtigungen und für alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Kapitel, die im Zusammenhang mit den koordinierten Aktionen stehen, zu verwenden sind, werden von den betroffenen Durchsetzungsbehörden vereinbart.
(2)Wenn zwischen den betroffenen Durchsetzungsbehörden keine Einigung über die zu verwendenden Sprachen erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und sonstige Mitteilungen in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung vornimmt, und es wird auf Anfrage eine Höflichkeitsübersetzung ins Englische beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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