(1)Eine Durchsetzungsbehörde warnt die Kommission und alle anderen Durchsetzungsbehörden unverzüglich, wenn möglicherweise eine weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension auftritt, und zwar unabhängig davon, ob diese nur innerhalb der Union oder sowohl innerhalb der Union als auch in einem oder mehreren Drittländern auftritt. Die Kommission kann diese Warnmeldung um alle Informationen ergänzen, die geeignet sind, den Durchsetzungsbehörden ein rasches und angemessenes Vorgehen zu erleichtern.
(2)Bei der Abgabe der Warnmeldung nach Absatz 1 stellt die Durchsetzungsbehörde Informationen über die mutmaßliche weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension, die unter diese Verordnung fällt, zur Verfügung, darunter: a) eine detaillierte Beschreibung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension; b) die Mitgliedstaaten, die von der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen oder möglicherweise betroffen sind; c) die Identität des Käufers oder der Käufer, der bzw. die verdächtigt wird bzw. werden, die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension begangen zu haben; d) die betreffende unlautere Handelspraktik gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 und nach nationalem Recht; e) eine Beschreibung und den Status aller Verfahren, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension eingeleitet bzw. ergriffen wurden, sowie ihre Termine und Dauer; f) die Identität der Durchsetzungsbehörden, die das Verfahren einleiten und die unter Buchstabe e genannten Maßnahmen ergreifen.
(3)Die Durchsetzungsbehörde kann bei der Abgabe einer Warnmeldung die Durchsetzungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ersuchen, zu prüfen, ob auf der Grundlage der Informationen, die den zuständigen Durchsetzungsbehörden zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, dieselbe weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension im Hoheitsgebiet dieser anderen Mitgliedstaaten auftreten könnten oder ob in diesen Mitgliedstaaten Verfahren anhängig sind oder bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen diese unlautere Handelspraktik ergriffen wurden. Die Durchsetzungsbehörden in diesen anderen Mitgliedstaaten beantworten das Ersuchen unverzüglich.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026
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