Art. 22 – Einstellung der koordinierten Aktion

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Eine koordinierte Aktion wird eingestellt, wenn die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingestellt wurde oder dass keine solche unlautere Handelspraktik stattgefunden hat.
(2)Der gemäß Artikel 18 Absatz 2 ernannte Koordinator unterrichtet gegebenenfalls und unverzüglich die Durchsetzungsbehörden der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Einstellung dieser koordinierten Aktion.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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