Art. 30 – Binnenmarkt-Informationssystem

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) wird für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 11, 12 und 13, der Artikel 15 bis 22 und der Artikel 24, 26 und 27 der vorliegenden Verordnung eingesetzt.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf das Instrument zu erlassen, das für die Verwaltung der Benachrichtigungen und Mitteilungen zwischen den Durchsetzungsbehörden zu verwenden ist, um künftigen technischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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