Art. 12 – Verfahren für Amtshilfeersuchen

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Die ersuchende Durchsetzungsbehörde geht bei einem Amtshilfeersuchen wie folgt vor: a) Sie gibt als Rechtsgrundlage für dieses Ersuchen die vorliegende Verordnung, die nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 und die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 an, nennt den Zweck des Ersuchens, einschließlich einer Beschreibung der grenzüberschreitenden Dimension der mutmaßlichen unlauteren Handelspraktik, und gibt an, welche Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 erbeten oder welche Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 8 oder 9 dieser Verordnung verlangt werden. b) Sie stellt alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen zur Verfügung, die die ersuchte Durchsetzungsbehörde benötigt, um dem Ersuchen nachzukommen, einschließlich aller Informationen, die nur im Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde eingeholt werden können.
(2)Amtshilfeersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen sind schriftlich vorzulegen. Für Amtshilfeersuchen sind Standardformulare zu verwenden, sofern solche Formulare von der Kommission festgelegt wurden.
(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen für Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 32 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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