Art. 10 – Kosten

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Die Durchsetzungsbehörden erheben von den Lieferanten keine Gebühren zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dimension einer unlauteren Handelspraktik.
(2)Die Durchsetzungsbehörden verzichten auf alle gegenseitigen Forderungen auf Erstattung der bei der Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die ihnen als ersuchte Durchsetzungsbehörde in Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 7, 8, 9, 15 oder 16 gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels entstanden sind.
(3)In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 7, 8, 15 oder 16 kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde die ersuchende Durchsetzungsbehörde darum ersuchen, vertretbare zusätzliche Kosten ganz oder teilweise zu tragen, einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten. In diesen Fällen trägt die ersuchende Durchsetzungsbehörde diese Kosten entsprechend dem Ersuchen.
(4)In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 9 kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung der im Namen der ersuchenden Durchsetzungsbehörde erhobenen Geldbußen entstanden sind, einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten, geltend machen. Können die vertretbaren zusätzlichen Kosten nicht durch die Geldbußen gedeckt werden oder gelingt es der ersuchten Durchsetzungsbehörde trotz aller angemessenen Bemühungen nicht, die Geldbußen beizutreiben, so kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde die ersuchende Durchsetzungsbehörde darum ersuchen, die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu tragen. In diesem Fall trägt die ersuchende Durchsetzungsbehörde diese Kosten entsprechend dem Ersuchen.
(5)Die ersuchte Durchsetzungsbehörde zieht die nach diesem Artikel geschuldeten Beträge nach Maßgabe ihres nationalen Rechts in der Währung ihres Mitgliedstaats ein.
(6)Die ersuchte Durchsetzungsbehörde rechnet die Geldbußen erforderlichenfalls nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu dem am Tag der Verhängung der Geldbußen geltenden Wechselkurs in die Währung ihres Mitgliedstaats um.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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