Art. 8 – Ersuchen um Untersuchungsmaßnahmen

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Auf Ersuchen und im Namen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde führt die ersuchte Durchsetzungsbehörde im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 genannten Befugnissen und im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften Untersuchungsmaßnahmen durch, um festzustellen, ob eine unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension stattgefunden hat oder stattfindet.
(2)Übt eine ersuchte Durchsetzungsbehörde die Befugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 auf Ersuchen und im Namen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde aus, so ist es Bediensteten und anderen von der ersuchenden Durchsetzungsbehörde ermächtigten oder bestellten Begleitpersonen gestattet, die ersuchte Durchsetzungsbehörde unter Aufsicht von deren Bediensteten und sofern die ersuchende Durchsetzungsbehörde die ersuchte Durchsetzungsbehörde vorab über ihren Teilnahmewunsch informiert hat, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu begleiten und zu unterstützen.
(3)Die ersuchte Durchsetzungsbehörde unterrichtet die ersuchende Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Schritte und Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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