Art. 6 – Vertraulichkeit der Informationen

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Durchsetzungsbehörden befugt, einander Informationen zu übermitteln und alle tatsächlichen oder rechtlichen Nachweise, einschließlich vertraulicher Angaben, als Beweismittel zu verwenden.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen nur zum Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand, für den sie von der ersuchten Durchsetzungsbehörde erhoben wurden, als Beweismittel verwendet werden.
(3)Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen von den Durchsetzungsbehörden nur unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums, verwendet werden.
(4)In Fällen, in denen ein Beschwerdeführer den Schutz von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 beantragt, ersucht die Durchsetzungsbehörde, die die Beschwerde entgegennimmt, den Beschwerdeführer um seine vorherige Zustimmung, bevor die geschützten Informationen einer anderen Durchsetzungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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