Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/633. Außerdem bezeichnet der Ausdruck:
1.„Durchsetzungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 benannte nationale Behörde;
2.„ersuchende Durchsetzungsbehörde“ eine Durchsetzungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt;
3.„ersuchte Durchsetzungsbehörde“ eine Durchsetzungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen erhält;
4.„unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension“ eine unlautere Handelspraktik, an der ein Lieferant und ein Käufer beteiligt sind, wobei der Lieferant und der Käufer in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind;
5.„weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension“ eine unlautere Handelspraktik, an der in mindestens drei Mitgliedstaaten niedergelassene Lieferanten und Käufer beteiligt sind;
6.„rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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