Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Die vorliegende Verordnung gilt für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 mit grenzüberschreitender Dimension, die im Rahmen des Verkaufs von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie aufgeführten Käufern und Lieferanten auftreten. Kapitel IV der vorliegenden Verordnung gilt auch in Bezug auf kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/633 oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, wenn der Mitgliedstaat dies gemäß Artikel 15 und 16 der vorliegenden Verordnung beschließt. Kapitel VI der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf unlautere Handelspraktiken, an denen außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten oder Käufer beteiligt sind.
(2)Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.
(3)Die vorliegende Verordnung berührt weder die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes, das mit dem Beschluss 2008/976/JI eingerichtet wurde, noch die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI und der Richtlinie 2014/41/EU.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 REG_2026_697 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 2 REG_2026_697 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.