Art. 5 – Ressourcen und Fachwissen

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörden über die Ressourcen, die zur Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Sensibilisierung der Käufer und Lieferanten für die darin enthaltenen Bestimmungen notwendig sind, verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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