Art. 7 – Auskunftsersuchen

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Auf Ersuchen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde übermittelt die ersuchte Durchsetzungsbehörde der ersuchenden Durchsetzungsbehörde unverzüglich und spätestens 90 Tage nach dem Datum des Ersuchens die erbetenen Informationen, um festzustellen, ob im Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde eine unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension stattgefunden hat oder stattfindet. Die ersuchende Durchsetzungsbehörde und die ersuchte Durchsetzungsbehörde können sich auf eine Verlängerung dieses Zeitraums von 90 Tagen um weitere 30 Tage einigen.
(2)Verfügt die ersuchte Durchsetzungsbehörde nicht über alle nach Absatz 1 erbetenen Informationen, so kann ihre Antwort auf dieses Ersuchen nur Teilinformationen enthalten oder sie darin auf das Fehlen der erbetenen Informationen hinweisen. In beiden Fällen gibt die ersuchte Durchsetzungsbehörde den Grund für die Übermittlung einer solchen Antwort an. Die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann beschließen, die fehlenden Informationen zu erheben; in diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende Durchsetzungsbehörde über ihre Entscheidung und gibt die erhobenen Informationen an diese Behörde weiter.
(3)Die durch ein Ersuchen nach Absatz 1 erbetenen Informationen werden nur im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften durch die ersuchte Durchsetzungsbehörde erhoben und durch die ersuchende Durchsetzungsbehörde verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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