Art. 9 – Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen

REG_2026_697 · über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(1)Auf Ersuchen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde vollstreckt die ersuchte Durchsetzungsbehörde im Einklang mit ihrem nationalen Recht rechtskräftige Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen oder leitet unverzüglich die Verfahren zur Vollstreckung solcher Entscheidungen ein, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/633 durch den Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde erlassen wurden.
(2)Absatz 1 gilt nur, falls die ersuchende Durchsetzungsbehörde festgestellt hat, dass der Käufer, gegen den die Geldbuße und die anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen vollstreckbar sind, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchenden Durchsetzungsbehörde nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt.
(3)Die ersuchende Durchsetzungsbehörde kann nur um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung ersuchen.
(4)Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen für die Vollstreckung von Geldbußen, anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen unterliegen dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Durchsetzungsbehörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026

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