ErwGr. 5

REG_2026_752 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Allium fistulosum, verarbeitet, Lysat von Willaertia magna, Magnesiumhydroxid (E 528), Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets und Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Am 27. Juni 2024 genehmigte die Kommission Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoff (7). Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffes nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten, weshalb keine RHG erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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