ErwGr. 6

REG_2026_78 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln

Da sie auf die gleiche Weise wirken und die gleichen Gesundheitsrisiken aufweisen, ist es aus regulatorischer Sicht angezeigt, Perborsäure und ihre Salze als Gruppe und nicht als einzelne Stoffe zu behandeln. Im Interesse der Klarheit, der Rechtssicherheit und der Vereinfachung würde die Zusammenführung der Einträge 1397, 1398 und 1399 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die genannte Verordnung vereinfachen und mehr Klarheit für die Interessenträger schaffen. Daher sollte der Eintrag 1397 geändert werden, um dem Inhalt der Einträge 1398 und 1399 Rechnung zu tragen, während die Einträge 1398 und 1399 gestrichen werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.01.2026

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