ErwGr. 7

REG_2026_78 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln

Der Stoff „Silber“ (CAS-Nr. 7440-22-4) wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoff der Kategorie 2 (reproduktionstoxisch) eingestuft, wenn sein Partikeldurchmesser 1 mm oder mehr (massives Silber), zwischen 100 nm und 1 mm (Silberpulver) oder mehr als 1 nm und bis zu 100 nm (Silbernanopartikel) beträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.01.2026

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