ErwGr. 11

REG_2026_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Bis die Ergebnisse der 10. Tagung der Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten für Japanische Makrele (Scomber japonicus) im NPFC-Übereinkommensbereich für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 mit dem Vermerk „noch festzusetzen“ gekennzeichnet werden, damit die Fischerei auf Japanische Makrele durch Fischereifahrzeuge der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind, ab dem 1. Juni 2026 beginnen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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