ErwGr. 9

REG_2026_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Gemäß den Artikeln 8a, 17b und 18b der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurden die jährlichen Quoten bestimmter Mitgliedstaaten für Großaugenthun (Thunnus obesus) im ICCAT-Übereinkommensbereich, Weißen Thun (Thunnus alalunga) im ICCAT-Übereinkommensbereich, sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N, und Schwertfisch (Xiphias gladius) im ICCAT-Übereinkommensbereich, sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N, im Einklang mit den einschlägigen ICCAT-Empfehlungen von 2024 auf 2026 übertragen. Die Quoten dieser Mitgliedstaaten für diese Bestände für 2026 sollten daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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