ErwGr. 7

REG_2026_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) östlich von 45° W Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatzmenge und Kapazität für Unionsaufzuchtbetriebe von Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen gemäß den Artikeln 11, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 bis zum 31. Januar jedes Jahres. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Am 5. März 2026 genehmigte die ICCAT den jährlichen Plan der Union für 2026. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2026 sollten daher im Einklang mit diesem jährlichen Plan geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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