ErwGr. 4

REG_2026_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Mit der Verordnung (EU) 2026/249 wurden vorläufige Unionsquoten für Makrele (Scomber scombrus) im Nordostatlantik für das erste Halbjahr 2026 festgesetzt, da in den Konsultationen der Küstenstaaten und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) kein Beschluss über die TAC für diesen Bestand gefasst wurde. Das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island und die Färöer haben sich auf eine TAC für Makrele für 2026 geeinigt, die von der vom ICES empfohlenen Höhe abweicht. Zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, Norwegen, Island und den Färöern wurde noch keine Einigung über eine TAC für Makrele für 2026 erzielt. Angesichts der Saisonabhängigkeit dieser Fischerei und der Notwendigkeit, für Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, sollten die Unionsquoten für diesen Bestand für das gesamte Jahr 2026 und im Einklang mit dem seit 2021 angewandten Ansatz in Bezug auf den gemeinsamen Anteil der Union und des Vereinigten Königreichs an dieser TAC festgesetzt werden. Dieser Ansatz beruht auf der Grundlage eines gemeinsamen Anteils der Union und des Vereinigten Königreichs von 49,29 % der TAC für Makrele nach Anwendung der Quotenübertragungen, die sich aus der Umsetzung der Tabelle B in Anhang 36 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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