ErwGr. 6

REG_2026_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Nach der Festsetzung einer Referenz-TAC für Nordost-Arktischen Kabeljau für 2026 sollte die endgültige Unionsquote für Kabeljau in den Svalbard-Gewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b für 2026 auf der Grundlage dieser Referenz-TAC für 2026 und des historischen Anteils der Union an Nordost-Arktischen Kabeljau festgesetzt werden. Diese Unionsquote sollte den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (3) vorbehaltlich der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlichen Anpassungen gemäß Anhang 36 Tabelle E des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zugeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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