ErwGr. 2

REG_2026_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Im Jahr 2025 hielten die Union und das Vereinigte Königreich bilaterale Konsultationen über die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) für 2026, einschließlich bestimmter operativ mit diesen TACs verbundener Maßnahmen, für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind, ab. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abgehalten. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde im am 10. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Wie in diesem schriftlichen Protokoll dokumentiert, kamen die Delegationsleiter überein, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, dass die Abhilfemaßnahmen für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) und Wittling (Merlangius merlangus) in der Keltischen See und in der Irischen See sowie für Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa) im Ärmelkanal grundsätzlich spätestens ab dem 1. Juni 2026 sowohl für die Union als auch für Vereinigten Königreich gelten sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, da diese Bestände gemeinsam bewirtschaftet werden. Voraussetzung für den Beginn der Anwendung dieser Maßnahmen wäre, dass die Union und das Vereinigte Königreich den Abschluss ihrer jeweiligen für die Annahme dieser Abhilfemaßnahmen erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Das Vereinigte Königreich teilte den Kommissionsdienststellen mit, dass es davon ausgeht, seine internen Verfahren zur Umsetzung der für Kabeljau und Wittling in der Irischen See sowie für Seezunge und Scholle im Ärmelkanal vereinbarten Abhilfemaßnahmen in das Recht des Vereinigten Königreichs bis zum 1. September 2026 abzuschließen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gegenüber Wirtschaftsbeteiligten aus dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, sollte die Anwendung dieser Maßnahmen bis zum Abschluss der einschlägigen internen Verfahren durch das Vereinigte Königreich bis zum 1. September 2026 verschoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 2 REG_2026_786 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 2 REG_2026_786 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.