ErwGr. 12

REG_2026_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2026/249 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die zwei in der Verordnung (EU) 2026/249 festgelegten Gruppen von Schonzeiten für Ringwadenfänger der Union im Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), während derer solchen Schiffen die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) verboten ist, sollten im Einklang mit den von der IATTC angenommenen Maßnahmen geändert werden. Die erste Gruppe von Schonzeiten sollte so angepasst werden, dass sie im gesamten IATTC-Übereinkommensbereich gilt, während die zweite Gruppe von Schonzeiten weiterhin nur in einem bestimmten Gebiet gelten sollte. Darüber hinaus sollten die Verlängerungen der Schonzeiten für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fänge von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr ausschließlich für die erste Gruppe von Schonzeiten und somit nicht mehr für die zweite Gruppe von Schonzeiten gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.03.2026

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