ErwGr. 23

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Ziel der vorsorglichen Rekapitalisierung ist es, existenzfähige Unternehmen, die in naher Zukunft vorübergehend mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürften, zu unterstützen und eine weitere Verschlechterung ihrer Lage abzuwenden. Damit keine Hilfen aus öffentlichen Mitteln an bereits unrentable Unternehmen gehen, sollten die vorsorglichen Maßnahmen, die im Erwerb von Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten oder in Maßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte bestehen, nicht in einer Höhe gewährt werden, die über den Betrag hinausgeht, der erforderlich ist, um die im adversen Szenario eines Stresstests oder einer gleichwertigen Übung festgestellten Kapitallücken zu schließen. Um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln letztlich wieder eingestellt wird, sollten diese vorsorglichen Maßnahmen auch zeitlich begrenzt sein und einen klaren Zeitplan für ihre Beendigung (Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme) beinhalten. Unbefristete Instrumente, einschließlich des harten Kernkapitals, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen zum Einsatz kommen und bestimmten quantitativen Beschränkungen unterliegen, da sie naturgemäß nicht geeignet sind, die Bedingung der Befristung zu erfüllen. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte von Unternehmen, die die Bedingungen der Strategie zum Ausstieg aus der Unterstützungsmaßnahme nicht einhalten, einmalig einen Abhilfeplan fordern. Um den Marktaustritt von Unternehmen sicherzustellen, die sich als nicht existenzfähig erweisen, sollte eine relevante Behörde feststellen, ob das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, wenn EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde mit dem Abhilfeplan nicht zufrieden ist oder das Unternehmen den Abhilfeplan nicht einhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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