ErwGr. 22

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Um die Marktdisziplin zu wahren, öffentliche Mittel zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten vorsorgliche Maßnahmen die Ausnahme bleiben und nur bei schweren Marktstörungen oder zur Erhaltung der Finanzstabilität, insbesondere im Fall einer Systemkrise, zum Einsatz kommen. Auch sollten vorsorgliche Maßnahmen nicht dazu dienen, erlittene Verluste oder wahrscheinliche Verluste zu beheben. Am zuverlässigsten lassen sich erlittene Verluste oder wahrscheinliche Verluste quantifizieren, indem die EZB, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) oder die zuständigen nationalen Behörden die Qualität der Aktiva prüfen. Die EZB und die zuständigen nationalen Behörden sollten zur Quantifizierung erlittener oder wahrscheinlicher Verluste auf eine solche Qualitätsprüfung oder, falls angemessen, auf Prüfungen vor Ort zurückgreifen, wenn eine solche Qualitätsprüfung oder Prüfungen vor Ort innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollten die EZB und die zuständigen nationalen Behörden die erlittenen oder wahrscheinlichen Verluste auf die verlässlichste Art und Weise ermitteln, die unter den jeweiligen Umständen zur Verfügung steht, gegebenenfalls auf der Grundlage der Bilanz des Unternehmens, sofern die Bilanz den geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -standards entspricht, was von einem unabhängigen externen Prüfer zu bestätigen ist. Die Einschätzung, dass ein Unternehmen für die Zwecke von Unterstützungsmaßnahmen in Form einer vorsorglichen Rekapitalisierung und von staatlichen Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten solvent ist, sollte gestützt sein auf eine prognostische Beurteilung, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sowie die in der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderung zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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