ErwGr. 20

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sollte der Ausschuss bewerten, ob eines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das ausfallende Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Eine Abwicklungsmaßnahme sollte nicht als im öffentlichen Interesse erforderlich betrachtet werden, wenn keines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Bewertet der Ausschuss mindestens ein Abwicklungsziel im Falle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens als gefährdet, sollte das Ergebnis der Bewertung des öffentlichen Interesses nur dann negativ ausfallen, wenn die Abwicklungsziele bei einer Liquidation des ausfallenden Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nicht nur im gleichen Umfang wie bei einer Abwicklung, sondern wirksamer erreicht würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 20 REG_2026_808 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 20 REG_2026_808 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.