ErwGr. 17

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Der Abwicklungsrahmen sollte auf jedes Unternehmen, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell, angewandt werden können, wenn die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Instrumente zur Handhabung des Ausfalls nicht ausreichen. Einige Ziele des Rahmens müssen jedoch weiter präzisiert werden, um die Harmonisierung zu verstärken und die Konvergenz zu fördern. Das Abwicklungsziel, die Kontinuität kritischer Funktionen zu gewährleisten, soll die Finanzstabilität und die Realwirtschaft schützen. Daher muss sichergestellt werden, dass die Bereitstellung kritischer Funktionen nicht eingestellt wird. Insbesondere muss klargestellt werden, dass der Ausschuss je nach den spezifischen Umständen zu dem Schluss kommen kann, dass bestimmte Funktionen eines Unternehmens auch dann als kritisch angesehen werden, wenn ihre Einstellung nur auf regionaler Ebene die Finanzstabilität oder für die Realwirtschaft wesentliche Dienstleistungen stören würde. Was die Entgegennahme von Einlagen betrifft, so muss der Ausschuss dem Risiko eines Vertrauensverlusts von Einlegern, die Einlagen halten, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) fallen, gebührend Rechnung tragen. Öffentliche Mittel sollen durch möglichst geringe Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geschützt werden, insbesondere wenn diese aus dem Haushalt eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden. Einleger, die unter die Richtlinie 2014/49/EU fallen, Anleger, die unter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) fallen, Kundengelder und Kundenvermögenswerte sollen ebenfalls geschützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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